Lebensbedrohliche Krankheiten oder Verlust einer Organfunktion, wie beispielsweise der Bauchspeicheldrüse oder der Nieren machen eine Organtransplantation erforderlich. Die Übertragung eines funktionstüchtigen Spenderorgans kann Leben retten oder aber die Lebensqualität immens verbessern.
Organtransplantationen werden seit etwa 50 Jahren durchgeführt und sind inzwischen ein bewährtes Verfahren der medizinischen Versorgung. Allerdings enthält ein gespendetes Organ Gewebemerkmale, die vom Körper des Empfängers als fremd erkannt werden und daher abgestoßen wird. Daher ist eine medikamentöse Unterdrückung von Abstoßungsreaktionen eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Transplantation.
Die immunsuppressiven Medikamente müssen nach einer Transplantation dauerhaft eingenommen werden. Auch regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind notwendig.
Den Patienten stehen leider zu wenig Organspender gegenüber und somit sterben täglich Menschen die mit einer Organspende noch am Leben sein könnten. In Deutschland ist die Spende eines Organs nur durch eine Zustimmung per Organspendeausweis möglich.
Ein Organspendeausweis entlastet zumal auch die Angehörigen in einer schwierigen Situation, wenn sie von Medizinern in der Klinik um die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende bei einem Verstorbenen gebeten werden.
74 % der Deutschen würden nach ihrem Tod Organe und Gewebe spenden, allerdings teilen sie dies selten nahestehenden Menschen mit.
Wer im Besitz eines Organspendeausweises ist, kann die Spende auf bestimmte Organe oder Gewebe zu beschränken, einzelne Organe auszuschließen oder einer Organ- und Gewebespende generell zu widersprechen. Weiters kann man eine Person benennen, die im Todesfall benachrichtigt werden soll.
Wer seine Einstellung zur Organspende ändert, kann die alte Erklärung einfach vernichten. Diese Erklärung kann formlos auf einem Bogen Papier festzuhalten werden.
Woher erhalte ich einen Organspendeausweis?
Organspendeausweise sind kostenlos in vielen Arztpraxen und Apotheken erhältlich.
Ab welchem Alter kann ich einen Ausweis ausfüllen?
Das Transplantationsgesetz erlaubt Jugendlichen ab dem 16. Geburtstag, ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende zu erklären. Bereits ab dem 14. Geburtstag kann man einer Organspende widersprechen. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht notwendig.
Muss man den Ausweis mitführen?
Der Organspendeausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert oder hinterlegt. Es ist sinnvoll ihn mit den Personalpapieren bei sich zu tragen.
Muss man sich untersuchen lassen, bevor man einen Organspendeausweis ausfüllt?
Nein, eine Untersuchung ist nicht notwendig und wäre zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll, da sich der gesundheitliche Zustand eines Menschen immerzu ändern kann.
Gibt es eine Altersgrenze für eine Organspende?
Nein, denn entscheidend ist das biologische Alter. Auch die funktionstüchtige Niere eines 65-jährigen Verstorbenen kann einem Dialysepatienten wieder ein fast normales Leben schenken.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Organspende von Verstorbenen erfüllt sein?
Das ist im Transplantationsgesetz streng geregelt. Erstens muss der Hirntod von zwei Ärzten festgestellt worden sein. Zweitens muss die Einwilligung des verstorbenen Menschen in eine Organspende bekannt sein oder die Angehörigen müssen einer Organentnahme zustimmen.
Wer bekommt meine Organe und Gewebe?
Die gemeinsame Warteliste des Verbundes von Eurotransplant, dem Belgien, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Slowenien angeschlossen sind, erleichtert es, die optimalen Empfänger durch Übereinstimmungen zu ermitteln.
Weiß ein Empfänger des Organs, wer es gespendet hat?
Nein, die Spende ist anonym. Auch die Angehörigen der Spenderin oder des Spenders erfahren nicht, wer der Empfänger des Organs ist. Auf Wunsch wird ihnen aber über die Deutsche Stiftung Organtransplantation mitgeteilt, ob die Transplantation erfolgreich verlaufen ist.
Ist der Leichnam nach einer Organ- und Gewebespende entstellt?
Nein, der Leichnam wird durch eine Organ- und Gewebespende nicht entstellt.
Gesetzliche Regelung der Organspende in Österreich
§ 62a. Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation.
(1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene, oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter, eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst dann durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen.
(4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
§ 62b. Angaben über die Person von Spendern bzw. Empfängern sind vom Auskunftsrecht gemäß § 11 Datenschutzgesetz, BGBl.Nr. 565/1978, ausgenommen.
Gesetzliche Regelungen in Europa
Dänemark Zustimmungslösung
Deutschland Zustimmungslösung
Großbritannien Zustimmungslösung
Litauen Zustimmungslösung
Niederlande Zustimmungslösung
Rumänien Zustimmungslösung
Belgien Widerspruchslösung
Bulgarien Widerspruchslösung
Estland Widerspruchslösung
Finnland Widerspruchslösung
Frankreich Widerspruchslösung
Griechenland Widerspruchslösung
Irland Widerspruchslösung
Italien Widerspruchslösung
Kroatien Widerspruchslösung
Lettland Widerspruchslösung
Luxemburg Widerspruchslösung
Norwegen Widerspruchslösung
Österreich Widerspruchslösung
Portugal Widerspruchslösung
Schweden Widerspruchslösung
Slowenien Widerspruchslösung
Slowakei Widerspruchslösung
Spanien Widerspruchslösung
Tschechien Widerspruchslösung
Türkei Widerspruchslösung
Ungarn Widerspruchslösung
Zypern Widerspruchslösung
Zustimmungslösung
Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben.
Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden.
Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.
Widerspruchslösung
Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchrecht.

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